Archiv-Seite 2

Sind Rechtsanwälte schlechte Beziehungspartner?

Zum gesellschaftlichen, freilich ungeprüften Allgemeinwissen dürfte auch die Weisheit gehören, dass Juristen entweder mit Juristen oder mit Lehrern verheiratet oder anderweit verbandelt sind. Dafür mag so manches sprechen. So ist der Beliebtsheitsgrad von jungen Juristen bei Nichtjuristen vielleicht eingeschränkt (vgl. dazu ein Erlebnis aus den Annalen einen Langweilers) oder Studium, Referendariat und Berufsstart nehmen einen so in Anspruch, dass man keine Zeit hat, in anderen Fachrichtungen nach potentiellen Partnern Ausschau zu halten. Der Hang zur Besserwisserei sorgt für Kompatibilität mit Lehrern und gleich und gleich gesellt sich gern.

Oder liegt es vielleicht daran, dass Rechtsanwälte und -innen als schlechtere Ehemänner, Ehefrauen oder Lebenspartner gelten? Mängel in der Eheeignung hebt jedenfalls die Psychologin Dr. Fiona Travis in ihrem Blogbeitrag auf Lawyer Avenue hervor, freilich mit Blick auf US-Anwälte:

Marry a Lawer? Proceed With Caution

It’s not that lawyers lack relationship-building skills. But, overworked, overburdened and squeezed by time – and now, the worst downturn in two decades – lawyers do exhibit communication and intimacy breakdowns peculiar to their education, their professional training and work environment.

Und für Frauen sieht’s besonders schlecht aus:

According to an ABA study, a third of all women lawyers have never married as compared to eight percent of male lawyers, and nearly half of the women lawyers report being unmarried, compared to 15 percent of the men. Furthermore, compared to female physicians and college professors, women lawyers are less likely to be married, have children, remarry after divorce and are significantly more likely to become divorced.

Gründe dafür:

There is no one explanation, but when one combines the lawyer personality with the lessons learned in law school, the combination makes for great courtroom drama … but is also counter-productive in an intimate interaction with one’s spouse. The biggest obstacle is the so-called lawyer personality.

[O]n personality tests, most lawyers score high on the “thinking” scales and low on the “feeling” scales. And it’s not something that happens only after a lawyer passes the bar. It goes all the way back to law school, where one learns to argue, cross examine, stonewall, delay, outwit, and avoid showing weakness to opposing counsel.

Abhilfe:

- Listen with interest and without interruption. Don’t be a lawyer at home. Marriage should not be adversarial. It is not about “win at all cost” and “hardball ultimatums.”
- Become aware of your style of argumentation. You do not have to win at home. Take note if your critique of spouse and children comes across as if your belief is the only truth, and there is no other way to view the issue at hand.
- Make room for emotional support (especially if your spouse is a non-lawyer).

Deutsche und amerikanische Rechtsanwälte sind freilich nicht ohne weiteres vergleichbar. Insbesondere fehlt es trotz des kontradiktorischen Verfahrens im Zivilrecht am adversarial system des Common Law, das von den Rechtsanwälten eine Präsentation des Falles verlangt, die nicht nur einen Berufsrichter, sondern vor allem eine regelmäßig aus Nichtjuristen bestehende Jury überzeugen kann – und das nicht nur im Zivil-, sondern auch und besonders im Strafrecht. Die schon im Studium trainierten und der Eheeignung vielleicht entgegenstehenden Fähigkeiten eines US-Anwalts dürften daher bei deutschen Anwälten nicht ohne weiteres zu finden sein. Freilich – die eigene Position bzw. die des Mandanten vor Gericht zu vertreten, geschliffen und durchdacht zu argumentieren, Schwächen der Gegenseite erkennen und aufdecken – dies alles sind Fähigkeiten, die auch den deutschen Juristen auszeichnen.

Für Fiona Travis jedenfalls war das Thema interessant genug, gleich ein ganzes Buch darüber zu verfassen: Should You Marry a Lawyer: A Couple’s Guide to Balancing Work, Love & Ambition. Der deutsche Buchmarkt hat wohl noch nichts vergleichbares zu bieten. Vielleicht, weil Juristen mit Juristen oder Lehrern verheiratet sind?

Utopie in einer Law Review

Durch Zufall bin ich auf einen Essay in der University of Miami Law Review mit dem verheißungsvollen Titel

Stop! Are You Sure You Want To Throw Grandpa’s Body Away?

von Thomas A. Robinson, Professor der University of Miami School of Law, gestoßen (63 U. Miami L. Rev. 37 [2008]). Meine Hoffnung, hiermit etwas Interessantes für einen geschätzten Kollegen gefunden zu haben, der über “Grab- und Leichenfrevel als strafwürdige Missetat” promoviert hat, wurde indessen nur zum Teil erfüllt. Der Umgang mit Verstorbenen ist zwar durchaus Gegenstand des Beitrags; insgesamt aber handelt es sich mehr um einen Utopie oder jedenfalls einen gewagten Blick in die Zukunft. Im Zentrum steht die These, dass die sterblichen Überreste eines Menschen wertvolle Informationen beinhalten:

My central claim is that properly preserved human remains might yield valuable information, for ourselves and our posterity.

Hier freilich beginnt schon die Utopie. Zwar kennen wir die Konservierung von Leichen etwa bei den Ägyptern oder in moderner Zeit in der UdSSR (Lenin) oder des Gehirns wie im Falle Einsteins. Auch ist es heute möglich, sich selbst in Gänze oder in Teilen nach seinem Ableben einfrieren zu lassen (Kryonik), was wegen des Friedhofszwangs in Deutschland allerdings eine Überführung in liberalere Gegenden, vorzugsweise die USA, verlangt. Ob aber die heute verwendeten Methoden zur Konservierung überhaupt geeignet sind, menschliche Überreste so haltbar zu machen, dass sie womöglich ferner Zukunft wiederbelebt oder anderweitig genutzt werden können, steht auf einem anderen Blatt. Zum Ausgangspunkt nimmt Robinson daher eine Hypothese:

Since we are in the realm of speculation, and for purposes of discussion, I wish to use a specific, although hypothetical, example. I hypothesize human remains instantly flash frozen to near absolute zero in such a way that no damage occurs …

Damit ist der Weg frei für Spekulationen, zunächst über den Wert einer Konservierung für die Gesellschaft sowie den Einzelnen. Natürlich fällt der Blick zunächst auf die DNA. Welche Bedeutung ihr in Zukunft beikommt, steht  noch in den Sternen und ist von der Entwicklung der Biotechnologie abhängig. Robinson weist auf den gesellschaftlichen Nutzen hin, der durch das Klonen historischer Persönlichkeiten gewonnen werden könne, ferner auf die Verwendung der DNA als Rohmaterial zur künstlichen Verbesserung des menschlichen Genoms. Eine riesige DNA-Datenbank böte der medizinischen Forschung neue Möglichkeiten. Aber warum nicht weiter spekulieren? Vielleicht können, so Robinson,  auch das individuelle Wissen, Erfahrungen und Fähigkeiten eines Menschen konserviert und später genutzt werden.

What could Otzi the Iceman tell us about third millennium BC language, know-how, life, and culture?

Und was nützt die Konservierung dem Individuum? Zuvörderst natürlich: Weiterleben! Vielleicht können Gehirne in Zukunft transplantiert werden – in andere menschliche Körper oder auch in mechanische. Oder zukünftige Mediziner sind in der Lage, heute noch nicht behebbare Gehirndefekte zu beseitigen oder durch nicht-biologische Techniken zu ersetzen.

Diese und weitere dargelegte Zukunftsszenarien werfen natürlich eine ganze Reihe von Fragen und Problemen auf. Gibt es den Tod noch, wenn eine “Wiederauferstehung” im Wege des Klonens möglich ist? Ist es richtig, dass mit dem Ableben das gesamte Vermögen auf die Erben übergeht, wenn in 100 oder 1000 Jahren eine Wiederbelebung des tiefgefrorenen Körpers möglich ist? Wie sind die eingefrorenen sterblichen Überreste rechtlich zu bewerten? Als Menschen oder nur als Sachen, oder etwas dazwischen (Robinson spricht von den “individuals -as-information”). Welchen Status haben wiederbelebte oder geklonte Personen? Sie sie immer noch verheiratet, gehört ihnen noch ihr beim Tod vorhandenes Vermögen? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der jetzt noch lebende Mensch, für sein Auskommen in der Zukunft als Klon seiner selbst zu sorgen? Diese und weitere Fragen werden angerissen, können aber verständlicherweise nicht beantwortet werden: Schließlich ist dies alles noch Spekulation und wer vermag schon vorhersagen, wie zukünftige Generationen die rechtlichen Rahmenbedingungen gestalten werden?

Dies wird auch wesentlich von den ökonomischen Auswirkungen abhängen, denen Robinson in seinem Essay einigen Raum widmet.  Für den Einzelnen bringt die Konservierung Kosten mit sich, die in ihrer Höhe nur zum Teil vorhersehbar sind, weil jetzt noch unklar ist, wie lange der Körper eingefroren bleiben muss. Die Rekonstruktion wird ebenfalls Kosten verursachen; zudem muss hierzu erst einmal die entsprechende biotechnische Entwicklung finanziert werden. Zumindest letzteres wird nur die Gesellschaft übernehmen können. Für den Einzelnen hingegen kommt es darauf an, wieviel er bereit ist, in ein Überleben in der Zukunft zu investieren. Die Gesellschaft hat nicht nur die Kosten für die Entwicklung der Biotechnologie zu tragen. Wenn die eingefrorenen Körper oder Körperteile Rechtsschutz genießen, muss die Gesellschaft letztlich Treuhänder bereitstellen, auch im Hinblick auf jene Teile des Vermögens, die mit dem Ableben nicht an die Erben fallen.

Zu den ökonomischen Problemen gehört auch, dass das Wiederbeleben  oder Klonen von Menschen nicht unbedingt ein Mittel ist, der drohenden Überbevölkerung entgegenzuwirken.

This, then, is the strongest argument against the flash-frozen hypothetical, the overcrowded planet.

[T]he individual-as-information has no political voice, and commands resources only at the sufferance of society’s living. Recreation of stored individuals-as-information does offer some limited social benefits, but crushingly outweighed by costs, included those implied by the crowded earth argument.

Doch Robinson meint, hierfür nicht nur eine, sondern gleich zwei Lösungen gefunden zu haben. Zunächst müsse in Betracht gezogen werden, dass es in Zukunft möglich sein könnte, zwei Menschen in einem einzigen Körper zu vereinen:

[I]t might be possible to combine two minds previously supported by two human bodies into one, to the detriment of neither and the advantage of both. I might wake up remembering two childhoods and with two sets of parents. Moreover, I might remember these childhoods in different eras, say one in the 1960s and another in the 2050s. Philosophers can work out the implications.

Eine zweite Lösung könne sich ferner zukünftig aus der Biotechnologie ergeben, wenn diese in der Lage sei,  virtuelle Welten als Alternative zur einen realen Welt zur Verfügung zu stellen:

Why couldn’t a reconstructed individual have access to both worlds, as a video gamer in a sense already does? Presumably one benefit of this manoeuver into blended reality is cost, that is, existence in a virtual world would be cheaper than in the “real” world, helping solve the crowded Earth problem. At the risk of exhausting the reader’s credulity, I note that these two techniques are not inconsistent and could be combined.

Nun bleibt es jedem selbst überlassen, zu entscheiden, wie attraktiv das Leben mit zwei Bewusstsein in einer Mischung aus realen und virtuellen Welten ist. Immerhin stören die Menschen in der Matrix sich erst dann an ihrem Leben in einer virtuellen Welt, als sie dieses erkennen. Natürlich werfen solche Aussichten ethische und theologische Fragen auf, die sowohl von der Gesellschaft als auch von jedem Einzelnen beantwortet werden müssen. Letztlich wird für das Individuum wohl wesentlich entscheidend sein, wie sehr es am Leben hängt. Der Autor des Essays tut dies ganz unverkennbar. Eins steht jedoch fest: Die technische Entwicklung wird nicht stillstehen und zumindest manches von dem, was heute noch Spekulation ist, wird irgendwann einmal Realität sein. Juristen werden jedenfalls, so scheint es, auch in Zukunft gebraucht.

Examensverdächtig: Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft beim Darlehensvertrag bzw. Schuldbeitritt

Das Recht des (Geld-)Darlehens (§§ 488 ff. BGB) gehört zwar nicht gerade zu den zentralen Gebieten des vertraglichen Schuldrechts, doch in Kombination mit den Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) gehört es durchaus zur examensrelevanten Materie. Das gilt erst Recht für den nicht normierten Schuldbeitritt.  Die für Darlehensverträge aus dem VerbrKrG übernommenen, wortreichen und nicht sonderlich gelungen formulierten Vorschriften bieten Platz für so manches Problem; hinzu kommt die bekannte Problematik überhöhter Zinssätze. Zu den Anwendungsvoraussetzungen gehört nach § 491 Abs. 1 BGB, dass der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Mit den hierzu nötigen Anforderungen beschäftigt sich das  Urteil des BGH v. 9.12.2008 – XI ZR 513/07 (u.a. ZIP 2009, 261; WM 2009, 261).

1. Sachverhalt: Klägerin und Darlehensgeberin ist eine in der Baubranche tätige GmbH, die dem offenbar einzelkaufmännischen Unternehmen des E, mit dem sie in geschäftlichen Beziehungen steht, ein Darlehen über 70.000 DM zu einem Zinssatz von 11% gewährt hat. Zudem “verkehrten” E und der Geschäftsführer der GmbH auch privat miteinander. Der schriftliche Darlehensvertrag ist nicht nur von E, sondern auch von dessen (heute: ehemaliger) Ehefrau, der Beklagten, unterzeichnet. Der Vertrag sieht vor, dass beide für die Rückzahlung des Darlehens haften. Die Darlehenssumme ist an E ausgezahlt worden.  Die Kl. verlangt nun von der Bekl. Zahlung einer noch offenen Darlehenssumme i.H.v. 10.000 € nebst Zinsen.

2. Die Anspruchsgrundlage: Darlehensvertrag oder Schuldbeitritt? Die Anspruchsgrundlage hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag vorliegt (dann § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder ein Schuldbeitritt (dann folgt der Anspruch unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung). Zwischen der Kl. und E liegt ein Darlehensvertrag vor, aber auch zwischen der Kl. und der Bekl? In der Fallprüfung ist es sinnvoll, mit § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu beginnen. Darlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung, wer ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung des Darlehens mitentscheiden darf (BGH, Urt. v. 9.12.2008 – XI ZR 513/07 Rn. 31). Dies hat der BGH nach den in der Entscheidung näher geschilderten Umständen des Falles freilich verneint. Da sich die Bekl. aber zur Darlehensrückzahlung verpflichtet hat, liegt folglich ein Schuldbeitritt vor.

3. Das Problem: Wirksamkeit des Schuldbeitritts? Weil im Verhältnis zwischen Kl. und Bekl. ein Schuldbeitritt und kein Darlehensvertrag vorliegt, droht die Gefahr, das Kernproblem des Falles zu übersehen. Denn der Schuldbeitritt ist nicht geregelt, so dass dem BGB scheinbar auch keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen entnommen werden können. Bei einem Darlehensvertrag hingegen ist stets daran zu denken, dass sich besondere Wirksamkeitsanforderungen ergeben, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Ein solcher muss eine Reihe von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 1 S. 5 BGB enthalten; fehlen sie, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig, soweit nicht Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB eingetreten ist. Bei einem Schuldbeitritt, durch den sich jemand verpflichtet, eine von einem anderen eingegangene Schuld gleichrangig neben diesem zu erfüllen, sich also zum Schuldner eines Darlehensvertrages macht, liegt indessen wertungsmäßig die gleiche Situation vor, wie sie bestünde, wenn der Beitretende selbst den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Deshalb wendet die Rechtsprechung zu Recht die §§ 491 ff. BGB analog auf Verbraucherschuldbeitritte an, sofern die Gegenseite Unternehmer ist (BGHZ 165, 43 = NJW 2003, 2742; BGH, a.a.O., Rn. 24). Folglich kommt es darauf an, ob auf den Schuldbeitrittsvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. § 492 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Dies wiederum ist der Fall, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) oder richtiger ein Verbraucherschuldbeitritt analog § 491 Abs. 1 BGB handelt.

4. Kerngehalt des Urteils: Unternehmereigenschaft des Darlehensgebers. Das setzt voraus, dass die Kl. den Schuldbeitrittsvertrag als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat. Dies wäre zu bejahen, wenn die GmbH (juristische Person) beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Hiergegen könnte nun eingewandt werden, die GmbH sei ein Bauunternehmen, zu ihrer gewerblichen Tätigkeit gehöre deshalb zwar die Errichtung von Bauwerken und damit auch der Abschluss von allerlei Bauverträgen, aber nicht die Darlehensgewährung verbunden mit dem Abschluss von Schuldbeitrittsverträgen. Dies führt zu der Frage, ob § 491 Abs. 1 BGB (analog) verlangt, dass der Darlehensgeber (bzw. Gläubiger des Schuldbeitritts) das Darlehen beruflich oder gewerblich gewährt, d.h. ob die Darlehensgewährung als solche das Gewerbe oder den selbständigen Beruf darstellt. Dafür könnte sprechen, dass die §§ 491 ff. BGB hohe Anforderungen an einen Darlehensgeber stellen, deren Einhaltung nur verlangt werden kann, wenn es sich um einen gewerblichen Darlehensgeber handelt (in diesem Sinne zu § 1 VerbrKrG OLG Düsseldorf, WM 1995, 1142, 1143; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 13).

Dem erteilt der BGH im vorliegenden Urteil indessen in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Literatur eine Absage. Er kann dazu auf die Materialien (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) verweisen, die keine Differenzierung nach dem Unternehmensgegenstand erkennen lassen. Ferner zeige auch  § 492 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Darlehensgewährung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer), dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf beruflich und gewerbsmäßig tätige Kreditgeber vornehmen wollte. Ausgeschlossen werden solle mit dem Erfordernis der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ausschließlich eine private Kreditgewährung. Da die §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes weit auszulegen seien, komme es auch nicht darauf an, ob der gewerblich Tätige ständig, gelegentlich oder erstmalig einen Kredit vergebe.  In der Tat spielt es für den Verbraucher keine Rolle, ob er einer von vielen oder der erste Darlehensnehmer ist. Weil der Verbraucher geschützt werden soll, ist es nach Auffassung des BGH auch unerheblich, dass die §§ 491 ff. BGB hohe Anforderungen an den Unternehmer stellen – auf dessen Schutzbedürftigkeit komme es gerade nicht an (BGH, a.a.O., Rn. 19).

Die Klägerin hatte indessen auch noch darauf verwiesen, dass sie zwar das Darlehen im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit gewährt habe; motiviert worden sei dies jedoch durch die privaten Beziehungen zu E.  Der BGH hält diesen Einwand nicht für durchgreifend, weil der Gesetzgeber nur “ausschließlich private” Geschäfte habe ausnehmen wollen; ferner stoße eine “solche Differenzierung auf erhebliche Abgrenzungsprobleme und Schwierigkeiten, die Motivation als innere Tatsache verlässlich festzustellen” (BGH, a.a.O., Rn. 21.

Folgt man dem im Interesse eines weitgehenden Verbraucherschutzes und unterwirft man damit alle kreditgewährenden Gewerbetreibenden den strengen Anforderungen der §§ 491 ff. BGB, dann kommt es nur noch darauf an, ob die Darlehensgewährung tatsächlich in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt ist. Hier billigt der BGH die in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, jedenfalls bei Kaufleuten streite die Vermutung der §§ 343, 344 HGB für eine gewerbliche Tätigkeit (BGH, a.a.O., Rn. 22)

5. Nebenproblem: Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 beim Schuldbeitritt. War die Kl. mithin Unternehmer, so bereitet die Feststellung, dass die Bekl. Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB war, keine Schwierigkeiten. Dies hat zur Konsequenz, dass in der schriftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung u.a. der effektive Jahreszins angegeben werden muss (§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB) – hieran fehlte es. Dies hätte eigentlich nach § 494 Abs. 1 BGB Nichtigkeit zu Folge, sofern nicht Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB eingetreten ist.  Nach dieser Vorschrift wird ein formwidrig abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Freilich liegt hier zwischen Kl. und Bekl. kein Darlehensvertrag, sondern ein Schuldbeitritt vor. Kann § 494 Abs. 2 S. 1 BGB analog angewandt werden? Die Norm hat beim Darlehensvertrag den Zweck, den Verbraucher vor den Folgen der sonst eintretenden Nichtigkeit zu schützen: Denn ohne Heilung könnte sich auch der Darlehensgeber auf die absolut wirkende Nichtigkeit berufen und nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe der Darlehensvaluta verlangen. Dies bringt den Darlehensnehmer in Schwierigkeiten, wenn er die Summe bereits ausgegeben hat. Deshalb soll der Vertrag wirksam bleiben, nach § 494 Abs. 2 S. 2, 3 BGB sogar zu günstigeren Bedingungen als vereinbart. Dieser Schutzzweck ist aber nur einschlägig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen, wie dies § 494 Abs. 2 S. 1 BGB voraussetzt, empfangen hat. Aus diesem Grund wendet der BGH die Heilungsvorschrift auf Fälle eines Schuldbeitritts nur dann analog an, wenn der Kredit an den Mithaftenden ausgezahlt wurde (BGH, a.a.O., Rn. 37). Hieran fehlte es jedoch.

6. Zusammenfassung der examensrelevanten Probleme:

  • Findet Verbraucherdarlehensrecht (§§ 491 ff. BGB) auch auf Schuldbeitritte Anwendung?
  • Setzt die nach § 491 Abs. 1 BGB erforderliche Unternehmereigenschaft des Darlehensgebers voraus, dass für diesen die Darlehensgewährung Gegenstand seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist?
  • Ist eine Heilung eines wegen Verstoßes gegen § 492 Abs. 1 S. 5 BGB analog nichtigen Schuldbeitritts nach § 494 Abs. 2 s. 1 BGB analog möglich?

Dümmer gehts nimmer

David Klein, Betreiber des Kleinblogs und wiss. Mitarbeiter an der Universität Düsseldorf, fand gleich vor seiner Bürotür den Aushang eines Studenten, auf dem dieser Mithilfe bei der Erstellung einer Strafrechts-Hausarbeit sucht, gegen Aufwandsentschädigung, versteht sich. Und damit Interessenten es auch leicht haben, sich zu melden, hat der hilfesuchende Student gleich seine Kontaktdaten zum Abreißen hinterlassen – wie mir scheint, in Form einer Mobilfunk-Telefonnummer. Dümmer, aber auch dreister geht’s kaum mehr – es sei denn, es träfe die “Neue Kreuzberger Weisheit” zu, derzufolge “Nicht jeder Zettel, der an einem schwarzen Brett hängt [...] auch von dem [stammt], dessen Telefonnummer auf dem Zettel steht”.

Wie schreibt der Jurakopf dazu: So geht es nicht. Die dortigen Hinweise teile ich voll und ganz mit einer Ausnahme: Dass der gedankliche Austausch von den meisten Professoren gern gesehen wird, möchte ich bezweifeln – er ist nur nicht zu verhindern (und wird heutzutage durch Foren, Chats und dergleichen mehr natürlich noch gefördert). Die Verfälschung des Leistungsbildes nicht nur durch unredliche Inanspruchnahme fremder Hilfe, wie sie hier gesucht wird, sondern auch durch Zusammenarbeit mehrerer Bearbeiter war einer der wesentlichen Gründe, warum etwa in NRW die Hausarbeit erst im zweiten und dann auch im ersten Examen abgeschafft worden ist. Freilich gibt es auch professorale Aufmunterung zur Zusammenarbeit. So las ich hier einmal auf einem Hausarbeitstext, bei einer gemeinsamen Bearbeitung in der Bibliothek seien pro Gruppe nicht mehr als 20 Bücher auf dem Tisch erlaubt…

Nunja, im Grunde ist das auch alles egal, denn die böse Keule kommt im Examen. Gleichwohl wäre vielen ein großer Gefallen getan, wenn ihnen bis zum vierten Semester unmissverständlich klar gemacht worden wäre, dass Jura nichts für sie ist. Zu den von einer solchen Vorgehensweise Begünstigten könnte auch der Verfasser des Aushangs (so er denn der Hausarbeitsschreibende ist) gehören. Die Veröffentlichung der Kontaktdaten gehört jedenfalls nicht zu den Leistungen, mittels derer Intelligenz unter Beweis gestellt werden würde. Andererseits wiederum gehört die Selbstentblößung heute schon fast zu guten Ton, wie die freimütige Offenbarung allerlei persönlicher und intimer Details auf StudiVZ, SchülerVZ, Myspace oder Facebook unter Beweis stellt.

Jura-Podcasts #1: Law Podcasting (Kanzlei Dr. Bahr)

Getreu dem Motto “Wer Blogs liest, hört auch Podcasts” startet heute eine Reihe zu juristischen Podcasts, in der in loser Folge Podcasts für Juristen oder mit juristischem Inhalt aus dem deutsch- und englischsprachigen Raum vorgestellt werden.

Den Auftakt macht Law Podcasting (iTunes-link), eigenem Bekunden nach das “erste deutsche Anwalts-Audio-Blog”. Der Podcast der Hamburger Kanzlei Dr. Bahr trägt zwar einen etwas eigenwilligen Namen (lt. Wikipedia ist Podcasting das “Produzieren und Anbieten von Mediendateien”, also der Herstellungsvorgang), gehört aber ohne Zweifel zu den hörenwerten der Juristenszene. Ganz unabhängig vom Inhalt macht das Zuhören schon deshalb Freude, weil die Podcasts von einer professionellen Sprecherin, nämlich Christine Hegeler,  präsentiert werden. Doch auch die Inhalte der Reihe, die mittlerweile bei Folge 167 (!) angekommen ist, können sich sehen lassen. Erfasst werden vornehmlich Fragen aus dem Bereich der Neuen Medien. Ein zweites Standbein bildet – dem Spezialgebiet des Podcasters Dr. Bahr entsprechend – das Gewinn- und Glücksspielrecht.

Nach Inhalt und Darbietung richtet sich der Podcast eher an Gewerbetreibende im weiten Feld der Neuen Medien denn an Juristen. Aber IT-Recht und Gewerblicher Rechtsschutz sind komplexe Spezialgebiete, in denen sich längst nicht jeder juristische Praktiker zuhause fühlt (und auch wahrhaftig nicht fühlen muss). Wer als Rechtsanwalt unsicher ist, ob er nachts um 3 Uhr aus dem Schlaf gerissen die unübersichtliche Rechtslage etwa im Hinblick auf den Begriff des gewerbliches Ausmaßes als Voraussetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs (§ 101 Abs. 1 UrhG) darstellen kann (was vielleicht bei jenen Rechtsanwälten, die Blogs lesen oder Podcasts hören, noch am ehesten erwartet werden kann), für den ist “Law Podcasting” jedenfalls dann ein Gewinn, wenn er nicht ausschließen kann, in seiner beruflichen Praxis nicht doch einmal mit solchen Fragen konfrontiert zu werden.

Die meist wöchentlich erscheinenden Folgen dauern nicht länger als fünf Minuten und widmen sich zumeist einem einzelnen Problem (z.B. “Gehört die Telefonnummer ins Impressum einer Webseite?” oder “Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten”). Sie stellen die Rechtslage dar und sparen auch nicht mit Praxistipps, die sich freilich, dem geschilderten Adressatenkreis entsprechend, an gewerblich Tätige richten. Gelegentlich aber macht sich Dr. Bahr in erfrischender Weise Luft in rechtspolitischen Fragen und spart nicht mit Kritik an konkreten Regelungsvorhaben oder politischem Kettengerassel (z.B. “Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern? Oder: Randnotizen zur aktuellen politischen Hysterie im Bereich des gewerblichen Adresshandels”). Gerade in diesen Folgen  ist der Podcast im besten Sinne ein Audio-Blog.

Fazit: Trotz abweichender Zielgruppe auch für Juristen hörenswert. Sicher keine Wissenschaftskost und auch kein gesprochenes Handbuch des Rechts der Neuen Medien. Und ebenso sicher vorrangig ein Marketingmittel (“Podcasting ist für uns ein Instrument zur Akquise von Neukunden und Mandanten”, Dr. Bahr, Handelsblatt vom 15.4.2006“). Gleichwohl: Reinhören lohnt sich auch für Justisten. Übrigens nicht nur wegen der Inhalte. Wer darüber nachdenkt, selbst mittels eines Podcasts den Mandantenkreis zu erweitern, kann sich bei Law Podcasting anhören, wie man juristische Inhalte in verständlicher Weise für Nichtjuristen aufarbeitet und darstellt. Ob sich das marketingtechnisch gesehen lohnt, steht auf einem anderen Blatt – getreu dem zweiten Motto dieses Artikels: Wer hört schon Podcasts oder liest Blogs?

« Vorherige SeiteNächste Seite »