Das Recht des (Geld-)Darlehens (§§ 488 ff. BGB) gehört zwar nicht gerade zu den zentralen Gebieten des vertraglichen Schuldrechts, doch in Kombination mit den Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) gehört es durchaus zur examensrelevanten Materie. Das gilt erst Recht für den nicht normierten Schuldbeitritt. Die für Darlehensverträge aus dem VerbrKrG übernommenen, wortreichen und nicht sonderlich gelungen formulierten Vorschriften bieten Platz für so manches Problem; hinzu kommt die bekannte Problematik überhöhter Zinssätze. Zu den Anwendungsvoraussetzungen gehört nach § 491 Abs. 1 BGB, dass der Darlehensgeber Unternehmer und der Darlehensnehmer Verbraucher ist. Mit den hierzu nötigen Anforderungen beschäftigt sich das Urteil des BGH v. 9.12.2008 – XI ZR 513/07 (u.a. ZIP 2009, 261; WM 2009, 261).
1. Sachverhalt: Klägerin und Darlehensgeberin ist eine in der Baubranche tätige GmbH, die dem offenbar einzelkaufmännischen Unternehmen des E, mit dem sie in geschäftlichen Beziehungen steht, ein Darlehen über 70.000 DM zu einem Zinssatz von 11% gewährt hat. Zudem “verkehrten” E und der Geschäftsführer der GmbH auch privat miteinander. Der schriftliche Darlehensvertrag ist nicht nur von E, sondern auch von dessen (heute: ehemaliger) Ehefrau, der Beklagten, unterzeichnet. Der Vertrag sieht vor, dass beide für die Rückzahlung des Darlehens haften. Die Darlehenssumme ist an E ausgezahlt worden. Die Kl. verlangt nun von der Bekl. Zahlung einer noch offenen Darlehenssumme i.H.v. 10.000 € nebst Zinsen.
2. Die Anspruchsgrundlage: Darlehensvertrag oder Schuldbeitritt? Die Anspruchsgrundlage hängt davon ab, ob ein Darlehensvertrag vorliegt (dann § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) oder ein Schuldbeitritt (dann folgt der Anspruch unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung). Zwischen der Kl. und E liegt ein Darlehensvertrag vor, aber auch zwischen der Kl. und der Bekl? In der Fallprüfung ist es sinnvoll, mit § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu beginnen. Darlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung, wer ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und im Wesentlichen als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung des Darlehens mitentscheiden darf (BGH, Urt. v. 9.12.2008 – XI ZR 513/07 Rn. 31). Dies hat der BGH nach den in der Entscheidung näher geschilderten Umständen des Falles freilich verneint. Da sich die Bekl. aber zur Darlehensrückzahlung verpflichtet hat, liegt folglich ein Schuldbeitritt vor.
3. Das Problem: Wirksamkeit des Schuldbeitritts? Weil im Verhältnis zwischen Kl. und Bekl. ein Schuldbeitritt und kein Darlehensvertrag vorliegt, droht die Gefahr, das Kernproblem des Falles zu übersehen. Denn der Schuldbeitritt ist nicht geregelt, so dass dem BGB scheinbar auch keine besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen entnommen werden können. Bei einem Darlehensvertrag hingegen ist stets daran zu denken, dass sich besondere Wirksamkeitsanforderungen ergeben, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Ein solcher muss eine Reihe von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 1 S. 5 BGB enthalten; fehlen sie, ist der Verbraucherdarlehensvertrag nach § 494 Abs. 1 BGB nichtig, soweit nicht Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB eingetreten ist. Bei einem Schuldbeitritt, durch den sich jemand verpflichtet, eine von einem anderen eingegangene Schuld gleichrangig neben diesem zu erfüllen, sich also zum Schuldner eines Darlehensvertrages macht, liegt indessen wertungsmäßig die gleiche Situation vor, wie sie bestünde, wenn der Beitretende selbst den Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Deshalb wendet die Rechtsprechung zu Recht die §§ 491 ff. BGB analog auf Verbraucherschuldbeitritte an, sofern die Gegenseite Unternehmer ist (BGHZ 165, 43 = NJW 2003, 2742; BGH, a.a.O., Rn. 24). Folglich kommt es darauf an, ob auf den Schuldbeitrittsvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. § 492 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Dies wiederum ist der Fall, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) oder richtiger ein Verbraucherschuldbeitritt analog § 491 Abs. 1 BGB handelt.
4. Kerngehalt des Urteils: Unternehmereigenschaft des Darlehensgebers. Das setzt voraus, dass die Kl. den Schuldbeitrittsvertrag als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB abgeschlossen hat. Dies wäre zu bejahen, wenn die GmbH (juristische Person) beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat. Hiergegen könnte nun eingewandt werden, die GmbH sei ein Bauunternehmen, zu ihrer gewerblichen Tätigkeit gehöre deshalb zwar die Errichtung von Bauwerken und damit auch der Abschluss von allerlei Bauverträgen, aber nicht die Darlehensgewährung verbunden mit dem Abschluss von Schuldbeitrittsverträgen. Dies führt zu der Frage, ob § 491 Abs. 1 BGB (analog) verlangt, dass der Darlehensgeber (bzw. Gläubiger des Schuldbeitritts) das Darlehen beruflich oder gewerblich gewährt, d.h. ob die Darlehensgewährung als solche das Gewerbe oder den selbständigen Beruf darstellt. Dafür könnte sprechen, dass die §§ 491 ff. BGB hohe Anforderungen an einen Darlehensgeber stellen, deren Einhaltung nur verlangt werden kann, wenn es sich um einen gewerblichen Darlehensgeber handelt (in diesem Sinne zu § 1 VerbrKrG OLG Düsseldorf, WM 1995, 1142, 1143; Vortmann, Verbraucherkreditgesetz, § 1 Rn. 13).
Dem erteilt der BGH im vorliegenden Urteil indessen in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Literatur eine Absage. Er kann dazu auf die Materialien (BT-Drucks. 11/5462, S. 17) verweisen, die keine Differenzierung nach dem Unternehmensgegenstand erkennen lassen. Ferner zeige auch § 492 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Darlehensgewährung durch einen Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer), dass der Gesetzgeber keine Beschränkung auf beruflich und gewerbsmäßig tätige Kreditgeber vornehmen wollte. Ausgeschlossen werden solle mit dem Erfordernis der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ausschließlich eine private Kreditgewährung. Da die §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes weit auszulegen seien, komme es auch nicht darauf an, ob der gewerblich Tätige ständig, gelegentlich oder erstmalig einen Kredit vergebe. In der Tat spielt es für den Verbraucher keine Rolle, ob er einer von vielen oder der erste Darlehensnehmer ist. Weil der Verbraucher geschützt werden soll, ist es nach Auffassung des BGH auch unerheblich, dass die §§ 491 ff. BGB hohe Anforderungen an den Unternehmer stellen – auf dessen Schutzbedürftigkeit komme es gerade nicht an (BGH, a.a.O., Rn. 19).
Die Klägerin hatte indessen auch noch darauf verwiesen, dass sie zwar das Darlehen im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit gewährt habe; motiviert worden sei dies jedoch durch die privaten Beziehungen zu E. Der BGH hält diesen Einwand nicht für durchgreifend, weil der Gesetzgeber nur “ausschließlich private” Geschäfte habe ausnehmen wollen; ferner stoße eine “solche Differenzierung auf erhebliche Abgrenzungsprobleme und Schwierigkeiten, die Motivation als innere Tatsache verlässlich festzustellen” (BGH, a.a.O., Rn. 21.
Folgt man dem im Interesse eines weitgehenden Verbraucherschutzes und unterwirft man damit alle kreditgewährenden Gewerbetreibenden den strengen Anforderungen der §§ 491 ff. BGB, dann kommt es nur noch darauf an, ob die Darlehensgewährung tatsächlich in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit erfolgt ist. Hier billigt der BGH die in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, jedenfalls bei Kaufleuten streite die Vermutung der §§ 343, 344 HGB für eine gewerbliche Tätigkeit (BGH, a.a.O., Rn. 22)
5. Nebenproblem: Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 beim Schuldbeitritt. War die Kl. mithin Unternehmer, so bereitet die Feststellung, dass die Bekl. Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB war, keine Schwierigkeiten. Dies hat zur Konsequenz, dass in der schriftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung u.a. der effektive Jahreszins angegeben werden muss (§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5 BGB) – hieran fehlte es. Dies hätte eigentlich nach § 494 Abs. 1 BGB Nichtigkeit zu Folge, sofern nicht Heilung nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift wird ein formwidrig abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Freilich liegt hier zwischen Kl. und Bekl. kein Darlehensvertrag, sondern ein Schuldbeitritt vor. Kann § 494 Abs. 2 S. 1 BGB analog angewandt werden? Die Norm hat beim Darlehensvertrag den Zweck, den Verbraucher vor den Folgen der sonst eintretenden Nichtigkeit zu schützen: Denn ohne Heilung könnte sich auch der Darlehensgeber auf die absolut wirkende Nichtigkeit berufen und nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB Herausgabe der Darlehensvaluta verlangen. Dies bringt den Darlehensnehmer in Schwierigkeiten, wenn er die Summe bereits ausgegeben hat. Deshalb soll der Vertrag wirksam bleiben, nach § 494 Abs. 2 S. 2, 3 BGB sogar zu günstigeren Bedingungen als vereinbart. Dieser Schutzzweck ist aber nur einschlägig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen, wie dies § 494 Abs. 2 S. 1 BGB voraussetzt, empfangen hat. Aus diesem Grund wendet der BGH die Heilungsvorschrift auf Fälle eines Schuldbeitritts nur dann analog an, wenn der Kredit an den Mithaftenden ausgezahlt wurde (BGH, a.a.O., Rn. 37). Hieran fehlte es jedoch.
6. Zusammenfassung der examensrelevanten Probleme:
- Findet Verbraucherdarlehensrecht (§§ 491 ff. BGB) auch auf Schuldbeitritte Anwendung?
- Setzt die nach § 491 Abs. 1 BGB erforderliche Unternehmereigenschaft des Darlehensgebers voraus, dass für diesen die Darlehensgewährung Gegenstand seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist?
- Ist eine Heilung eines wegen Verstoßes gegen § 492 Abs. 1 S. 5 BGB analog nichtigen Schuldbeitritts nach § 494 Abs. 2 s. 1 BGB analog möglich?